FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen
Seit dem 01.10.2022 besteht nach § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG für Patient/innen und Besucher/innen von Arztpraxen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer vergleichbaren Maske).
Bitte unterstützen Sie uns beim Schutz anderer vulnerabler Patient/innen und unseres Personals.
Sollten Sie über keine FFP2-Maske verfügen, so können Sie diese in den nahegelegenen Apotheken kaufen.